Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
DV Media Group 2000 UG
1.
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für
alle von der DV Media Group 2000 UG abgegebenen Angebote
sowie an die DV Media Group 2000 UG übertragene Aufträge.
Sie werden durch die Auftragserteilung bzw. die
Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichungen jeder
Art bedürfen der Schriftform und schriftlichen
Bestätigung durch die
DV Media Group 2000 UG.
2. Angebote und Gegenleistung
2.1 Preisangebote am Telefon oder per E-mail erfolgen
in Euro und gelten unter dem Vorbehalt, dass die
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer
und erlangen erst mit der Auftragsannahme bzw. der
schriftlichen Auftragsbestätigung Verbindlichkeit.
Angebote mit dem Zusatz „Richtpreise”
sind immer unverbindlich. Versandkosten (Verpackung,
Fracht, Versicherungen, Porto usw.) werden nach
Aufwand gesondert berechnet.
2.2 Bei Veränderung der Tariflöhne, der
tariflichen Arbeitszeit und der Materialpreise behält
sich der Auftragnehmer gegenüber Kaufleuten
entsprechende Preisberich-tigungen vor.
2.3 Den Angebotspreisen liegt die Lieferung eines
klaren und sauberen Auftrags-konzeptes zugrunde.
Bei Anfertigung von Reproduktionen werden einwandfreie
Vorlagen
vorausgesetzt. Produktionserschwernisse infolge
schlechter Auftragsunterlagen bzw. nicht korrekter
Daten oder sonstiger Umstände sowie nachträgliche
Änderungen auf
Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinen-stillstandes
werden gesondert berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage
verlangt werden.
2.4 Skizzen, Entwürfe, Musterdrucke und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt
wird.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Rechnung wird bei Abgang der Ware bzw. der
Teillieferung ausgestellt und bezahlt.
3.2 Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab.
Wenn nicht anders angegeben, hat die Zahlung des
Rechnungsbetrages innerhalb sieben Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Wird nach Ablauf
dieser Zeit nicht gezahlt, tritt ohne Mahnung Verzug
ein.
3.3 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger
besonderer Vereinbarung. Die
Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers.
Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber
entgegengenommen.
3.4 Bei größeren Aufträgen können
Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende
Teilzahlungen verlangt werden. Wird die vereinbarte
Herstellungszeit vom Auftragnehmer unverschuldet
überschritten, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
ange-messene Zwischenrechnungen zu stellen.
4. Zahlungsverzug
4.1 Bei Zahlungsverzug ist von Verbrauchern ein
Verzugszinssatz von 5% über dem Basiszinssatz,
bei Kaufleuten ein Verzugszinssatz von 8% über
dem Basiszinssatz zu
zahlen. Als pauschale Mahngebühr wird ab der
zweiten Mahnung ein Betrag von zehn Euro erhoben.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.2 Wird eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers
bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in
Verzug, steht dem Auftrag-nehmer das Recht zu, die
sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht
fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen
hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiter-arbeit
an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers
einzustellen.
4.3 Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen
zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden,
hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten
zu tragen. Der Auftraggeber haftet in jedem Falle
auch für die Zahlung, wenn der Auftrag für
Rechnung eines Dritten erteilt wurde.
5. Eigentumsvorbehalte
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Ist
der Auftrag-geber Kaufmann, wird der Eigentumsvorbehalt
auf sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
erweitert, wobei der
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Ist
der Auftrag-geber Kaufmann, wird der Eigentumsvorbehalt
auf sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
erweitert, wobei der Auftragnehmer sich verpflichtet,
die ihm
zustehenden Sicherungsgegenstände auf Verlangen
des Auftraggebers insoweit freizu-geben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.
Sie darf vor Bezahlung oder vor Einlösung der
dafür gegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung
des uftragnehmers weder verpfändet noch übereignet
werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem
Auftrag-nehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
wenn die Vorbehaltsware mit Rechten Dritter belastet
wird.
5.2 Wird die gelieferte Ware vor vollständiger
Bezahlung oder Einlösung der dafür hingegebenen
Wechsel oder Schecks weiterveräußert,
so tritt der Erlös bzw. die durch
die Weiterveräußerung entstandene Forderung
an die Stelle der vom Auftragnehmer gelieferten
Ware.
5.3 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien
jeglicher Art nimmt der Auftragnehmer hinsichtlich
sämtlicher Forderungen ein Pfandrecht in Anspruch.
5.4 Für fremde Druckunterlagen, Manuskripte
und andere Gegenstände, die nach Erstellung
der Endrechnung eines Auftrages vom Auftraggeber
binnen vier Wochen nicht schriftlich abgefordert
sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Die zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere die Daten
von Texten, Lithografien usw. sowie magnetische
Datenträger, bleiben auch wenn sie gesondert
berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers
sowie die Geltend-machung eines Zurückbehaltungsrechts
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
fest-gestellten Forderungen des Auftraggebers möglich.
7. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Den Versand nimmt der Auftragnehmer
für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt
vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Sofern der Auftraggeber keine
besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer
keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten
Versand. Transportversicherungen werden immer nur
auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des
Auftraggebers vorgenommen.
8. Lieferzeit
8.1 Liefertermine bedürfen grundsätzlich
der schriftlichen Bestätigung des Auftrag-nehmers.
Die vereinbarte Lieferzeit ist für die Dauer
der Prüfung der Korrekturabzüge,
Andrucke usw. durch den Auftraggeber jeweils unterbrochen,
und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber
bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
8.2 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung
Änderungen des Auftra-ges, welche die Anfertigungsdauer
beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und
zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
8.3 Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen
in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 323 Abs. 1 in Verbindung
mit § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
Die Forderung von Schadensersatz wegen verzögerter
Leistungs-erbringung ist ausgeschlossen.
8.4 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb
des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers
–, insbesondere Streik, Krieg sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages.
Eine hierdurch herbeigeführte Über-schreitung
der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht,
vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer
für entstandenen Schaden haftbar zu machen.
9. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug,
so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§
280, 281, 323 BGB zu. Stattdessen steht dem Auftragnehmer
auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten
und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz
zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung
nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige
bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder
ist ein Versand infolge von Umständen, die
der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere
Zeit unmöglich, so ist er berechtigt, die Ware
für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst
auf Lager zu nehmen.
10. Beanstandungen
10.1 Mängelansprüche sind ausgeschlossen,
falls der Auftraggeber Kaufmann ist und es versäumt
hat, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf
ihre Mängelfreiheit und Vollständig-keit
zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel
unverzüglich dem Auftragnehmer anzu-zeigen.
Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige
Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte
Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war
bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später
entdeckte Mängel sind ebenfalls dem Auftragnehmer
unverzüg-lich nach Empfang der Ware anzuzeigen;
andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese
Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige
hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten
Mangel genau zu beschreiben.
10.2 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer
nach seiner Wahl zur Män-gelbeseitigung oder
Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem
Auftraggeber wird für den Fall des Fehlschlagens
der Nacherfüllung ausdrücklich das Recht
zur Herab-setzung des Preises oder nach seiner Wahl
zur Rückgängigmachung des Vertrages einge-räumt.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln
werden ausgeschlossen, es sei denn dem Auftragnehmer
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Eine Nachbesse-rung und/oder Ersatzlieferung
erfolgt nur bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn dem Auftragnehmer oder einem seiner
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe
Fahr-lässigkeit zur Last.
10.3 Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druck-erzeugnissen zum Gegenstand,
so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch
verur-sachte Beeinträchtigung des zu veredelnden
oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern
nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
10.4 Mängel eines Teiles der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für
den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
10.5 Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen
Andrucken,
Analogproofs, Digitalproofs und Auflagendruck.
10.6 Liefermengendifferenzen von ±10% der
bestellten Menge sind technisch bedingt möglich
und können nicht beanstandet werden. Berechnet
wird immer die tatsächlich gelieferte Menge.
10.7 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, verjähren
seine Mängelansprüche bei neu hergestellten
Sachen sowie bei Werkleistungen ein Jahr nach dem
gesetzlichen Ver-jährungsbeginn. Bei Verbrauchern
gilt mit Ausnahme von mängelbedingten Schadens-ersatzansprüchen
eine Frist von zwei Jahren.
11. Verwahrung und Versicherung
11.1 Vorlagen, Reinzeichnungen, elektronische Datenträger
usw., die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur
Verfügung stellt, sind nach Erstellung der
Endrechnung eines Auftrages vom Auftraggeber binnen
14 Tagen schriftlich zurückzufordern. Der Auftragnehmer
haftet nach dieser Frist nicht für deren Verlust
oder Beschädigung.
11.2 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände
werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt. Für
Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.3 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung
selbst zu besorgen.
12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber –
gleich aus welchem Rechts-grund – für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer
nur bei Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten.
Sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder durch
gesetzliche Vertreter oder leitende Ange-stellte
vom Auftragnehmer grob fahrlässig verursacht
wurde, ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen unmittelbaren Durchschnittsschaden
begrenzt. Gegenüber Kaufleuten haftet der Auftragnehmer
nicht bei leicht fahrlässigen Verletzungen
unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen
verschuldensunabhän-giger Haftung, insbesondere
nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
12.2 Blaupausen, Proofs bzw. Revisionsabzüge
sind vom Auftraggeber unverzüglich auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere
auf Stand- bzw. Farb-, Satz- und sonstige Fehler
zu prüfen. Sofern diese Prüfung keine
Fehler ergibt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
schriftlich die Druckfreigabe zu erklären.
Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich unter Angabe einer detaillierten Fehler-beschreibung
mitzuteilen. Durch die Druckfreigabe bzw. die fehlende
oder unzureichende Anzeige von Fehlern erkennt der
Kunde die bis dahin seitens des Auftragnehmers erbrachten
Leistungen als vertragsgerecht an. Soweit dem Auftragnehmer
die Prüfung überlassen ist, erfolgt sie
sorgfältig, jedoch ohne Haftungsübernahme.
12.3 Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem
Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang
wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr
für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten
Menge. Bei Verlangen einer Prüfung der Lieferung
sind die mit der Zählung oder qualitativen
Prüfung verbundenen Kosten zu erstatten.
12.4 Fehler, die infolge fehlerhaft gelieferter
Daten oder in Abweichung von der Manuskriptvorlage
erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller-
und Autorenkor-rekturen, werden nach der dafür
aufgewendeten Arbeitszeit zu den jeweils üblichen
Sätzen berechnet. Die Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druckfreigabe in jedem Falle auf den
Auftraggeber über.
12.5 Vom Auftragnehmer verursachte Bearbeitungsfehler
werden kostenfrei berichtigt.
13. Periodische Arbeiten
Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere
vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als
gewerbeüblich, dass regelmäßig wiederkehrende
Aufträge, für die keine Kündigungsfrist
und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde,
nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zum Schluss eines Monats gekündigt werden können.
Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag
über 500 Euro liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist
auf drei Monate zum Schluss eines kalendervierteljahres.
14. Eigentums- und Urheberrecht
14.1 Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten Roh-und Hilfsstoffe wie z.B. elektronische
Daten usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet
werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht
ausgeliefert.
14.2 Der Auftraggeber haftet stets allein, wenn
durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer schon
jetzt gegenüber Ansprüchen Dritter aus
Verletzung insbesondere von Urheberrechten frei.
Die Verantwortlichkeit für die Nutzung vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellter Schriften
liegt alleine beim Auftraggeber.
15. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen
mit Zustimmung des Auftrag-gebers in geeigneter
Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber
kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn er daran ein überwiegendes
Interesse hat.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers
Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn er und
der Auftraggeber Kaufleute im Sinne des HGB sind.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der oben genannten Bestimmungen
unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit
der Bestimmungen im Übrigen unberührt.
Die wirksame Bestimmung wird durch eine Regelung
ergänzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich
am nächsten kommt.
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