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Tel.: 030-38 10 51 69

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
DV Media Group 2000 UG

1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von der DV Media Group 2000 UG abgegebenen Angebote sowie an die DV Media Group 2000 UG übertragene Aufträge. Sie werden durch die Auftragserteilung bzw. die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichungen jeder Art bedürfen der Schriftform und schriftlichen Bestätigung durch die
DV Media Group 2000 UG.


2. Angebote und Gegenleistung

2.1 Preisangebote am Telefon oder per E-mail erfolgen in Euro und gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und erlangen erst mit der Auftragsannahme bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung Verbindlichkeit. Angebote mit dem Zusatz „Richtpreise” sind immer unverbindlich. Versandkosten (Verpackung, Fracht, Versicherungen, Porto usw.) werden nach Aufwand gesondert berechnet.

2.2 Bei Veränderung der Tariflöhne, der tariflichen Arbeitszeit und der Materialpreise behält sich der Auftragnehmer gegenüber Kaufleuten entsprechende Preisberich-tigungen vor.

2.3 Den Angebotspreisen liegt die Lieferung eines klaren und sauberen Auftrags-konzeptes zugrunde. Bei Anfertigung von Reproduktionen werden einwandfreie Vorlagen
vorausgesetzt. Produktionserschwernisse infolge schlechter Auftragsunterlagen bzw. nicht korrekter Daten oder sonstiger Umstände sowie nachträgliche Änderungen auf
Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinen-stillstandes werden gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

2.4 Skizzen, Entwürfe, Musterdrucke und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.


3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Rechnung wird bei Abgang der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt und bezahlt.

3.2 Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Wenn nicht anders angegeben, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Wird nach Ablauf dieser Zeit nicht gezahlt, tritt ohne Mahnung Verzug ein.

3.3 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger besonderer Vereinbarung. Die
Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen.

3.4 Bei größeren Aufträgen können Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen verlangt werden. Wird die vereinbarte Herstellungszeit vom Auftragnehmer unverschuldet überschritten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ange-messene Zwischenrechnungen zu stellen.


4. Zahlungsverzug

4.1 Bei Zahlungsverzug ist von Verbrauchern ein Verzugszinssatz von 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufleuten ein Verzugszinssatz von 8% über dem Basiszinssatz zu
zahlen. Als pauschale Mahngebühr wird ab der zweiten Mahnung ein Betrag von zehn Euro erhoben. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.2 Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, steht dem Auftrag-nehmer das Recht zu, die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiter-arbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.

4.3 Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Der Auftraggeber haftet in jedem Falle auch für die Zahlung, wenn der Auftrag für Rechnung eines Dritten erteilt wurde.


5. Eigentumsvorbehalte

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Ist der Auftrag-geber Kaufmann, wird der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung erweitert, wobei der

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Ist der Auftrag-geber Kaufmann, wird der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung erweitert, wobei der Auftragnehmer sich verpflichtet, die ihm
zustehenden Sicherungsgegenstände auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizu-geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen. Sie darf vor Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des uftragnehmers weder verpfändet noch übereignet werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftrag-nehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Vorbehaltsware mit Rechten Dritter belastet wird.

5.2 Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung oder Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks weiterveräußert, so tritt der Erlös bzw. die durch
die Weiterveräußerung entstandene Forderung an die Stelle der vom Auftragnehmer gelieferten Ware.

5.3 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art nimmt der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Forderungen ein Pfandrecht in Anspruch.

5.4 Für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erstellung der Endrechnung eines Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht schriftlich abgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere die Daten von Texten, Lithografien usw. sowie magnetische Datenträger, bleiben auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers.


6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers sowie die Geltend-machung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen des Auftraggebers möglich.


7. Lieferung

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden immer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.


8. Lieferzeit

8.1 Liefertermine bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung des Auftrag-nehmers. Die vereinbarte Lieferzeit ist für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge,
Andrucke usw. durch den Auftraggeber jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

8.2 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftra-ges, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und
zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

8.3 Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. 1 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Die Forderung von Schadensersatz wegen verzögerter Leistungs-erbringung ist ausgeschlossen.

8.4 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streik, Krieg sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages. Eine hierdurch herbeigeführte Über-schreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für entstandenen Schaden haftbar zu machen.

9. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 280, 281, 323 BGB zu. Stattdessen steht dem Auftragnehmer auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist er berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen.


10. Beanstandungen

10.1 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, falls der Auftraggeber Kaufmann ist und es versäumt hat, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit und Vollständig-keit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich dem Auftragnehmer anzu-zeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind ebenfalls dem Auftragnehmer unverzüg-lich nach Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.

10.2 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Män-gelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Auftraggeber wird für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung ausdrücklich das Recht zur Herab-setzung des Preises oder nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages einge-räumt. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden ausgeschlossen, es sei denn dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Eine Nachbesse-rung und/oder Ersatzlieferung erfolgt nur bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit zur Last.

10.3 Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druck-erzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verur-sachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

10.4 Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.

10.5 Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken,
Analogproofs, Digitalproofs und Auflagendruck.

10.6 Liefermengendifferenzen von ±10% der bestellten Menge sind technisch bedingt möglich und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird immer die tatsächlich gelieferte Menge.

10.7 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, verjähren seine Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen sowie bei Werkleistungen ein Jahr nach dem gesetzlichen Ver-jährungsbeginn. Bei Verbrauchern gilt mit Ausnahme von mängelbedingten Schadens-ersatzansprüchen
eine Frist von zwei Jahren.


11. Verwahrung und Versicherung

11.1 Vorlagen, Reinzeichnungen, elektronische Datenträger usw., die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, sind nach Erstellung der Endrechnung eines Auftrages vom Auftraggeber binnen 14 Tagen schriftlich zurückzufordern. Der Auftragnehmer haftet nach dieser Frist nicht für deren Verlust oder Beschädigung.

11.2 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für
Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11.3 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


12. Haftungsbeschränkungen

12.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber – gleich aus welchem Rechts-grund – für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten. Sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder durch gesetzliche Vertreter oder leitende Ange-stellte vom Auftragnehmer grob fahrlässig verursacht wurde, ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Gegenüber Kaufleuten haftet der Auftragnehmer nicht bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhän-giger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2 Blaupausen, Proofs bzw. Revisionsabzüge sind vom Auftraggeber unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf Stand- bzw. Farb-, Satz- und sonstige Fehler zu prüfen. Sofern diese Prüfung keine Fehler ergibt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich die Druckfreigabe zu erklären. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Angabe einer detaillierten Fehler-beschreibung mitzuteilen. Durch die Druckfreigabe bzw. die fehlende oder unzureichende Anzeige von Fehlern erkennt der Kunde die bis dahin seitens des Auftragnehmers erbrachten Leistungen als vertragsgerecht an. Soweit dem Auftragnehmer die Prüfung überlassen ist, erfolgt sie sorgfältig, jedoch ohne Haftungsübernahme.

12.3 Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei Verlangen einer Prüfung der Lieferung sind die mit der Zählung oder qualitativen Prüfung verbundenen Kosten zu erstatten.

12.4 Fehler, die infolge fehlerhaft gelieferter Daten oder in Abweichung von der Manuskriptvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkor-rekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu den jeweils üblichen Sätzen berechnet. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe in jedem Falle auf den Auftraggeber über.

12.5 Vom Auftragnehmer verursachte Bearbeitungsfehler werden kostenfrei berichtigt.


13. Periodische Arbeiten

Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich, dass regelmäßig wiederkehrende Aufträge, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats gekündigt werden können. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über 500 Euro liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Schluss eines kalendervierteljahres.


14. Eigentums- und Urheberrecht

14.1 Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Roh-und Hilfsstoffe wie z.B. elektronische Daten usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

14.2 Der Auftraggeber haftet stets allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer schon jetzt gegenüber Ansprüchen Dritter aus Verletzung insbesondere von Urheberrechten frei. Die Verantwortlichkeit für die Nutzung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Schriften liegt alleine beim Auftraggeber.

15. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftrag-gebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn er daran ein überwiegendes Interesse hat.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers
Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn er und der Auftraggeber Kaufleute im Sinne des HGB sind. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

17. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der oben genannten Bestimmungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die wirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ergänzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.